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Verfassung

Verfassung
der
Bürgerstiftung Aßlar

Inhalt:

Präambel
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Stiftungszwecke / Zweckverwirklichung
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Stiftungsmittel
§ 6 Zuwendungen, Zustiftungen
§ 7 Organe der Stiftung
§ 8 Stiftungsvorstand
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
§ 11 Stiftungsrat
§ 12 Aufgaben des Stiftungsrates
§ 13 Stifterversammlung
§ 14 Verfassungsänderungen, Auflösung, Verschmelzung
§ 15 Auflösung
§ 16 Stiftungsaufsicht
§ 17 In-Kraft-Treten der Verfassung
Übergangsregelung zur Verfassung der Bürgerstiftung Aßlar

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PRÄAMBEL:

Die Bürgerstiftung Aßlar ist eine Initiative der Stadt Aßlar. Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Verfassungszwecks will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Stadt Aßlar und ihrer Bürger liegen, soweit staatliche Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen.
Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in Aßlar mitzuwirken.
In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass die Region sich positiv entwickelt.

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Aßlar".
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in der Stadt Aßlar.

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§ 2
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  5. Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

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§ 3
Stiftungszwecke / Zweckverwirklichung

  1. Zwecke der Stiftung sind:
  1. die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege,
  2. die Förderung der Jugend-, der Alten- und der Behindertenhilfe,
  3. die Förderung des Sports, insbesondere des Breiten- und des Nachwuchssports,
  4. die Förderung karitativer (mildtätiger) und kirchlicher Zwecke,
  5. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
  6. die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Klimaschutzes, der Energieeffizienz, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
  7. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,
  8. die Förderung des Tierschutzes,
  9. die Förderung der Kriminalprävention,
  10. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
  11. die Förderung von Wissenschaft und Forschung in unserem Landkreis,
  12. die Förderung von Völkerverständigung und internationalen Partnerschaften,
  13. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts,
  14. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Zivilbeschädigte, für Katastrophenopfer und der Opfer von Straftaten sowie die Rettung aus Lebensgefahr.
  1. Die Situngszwecke werden erfüllt:
  1. in der Regel durch finanzielle Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen öffentlichen Rechts,
  2. in geeigneten Fällen durch eigene Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 2 und 3 Abs 1 dieser Verfassung.

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§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen.

    Zum Zeitpunkt der Errichtung besteht es aus einem Geldvermögen von 110.000,00 €.

  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Hierfür sind die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
  3. Die Stiftung weist Umschichtungsgewinne und -verluste in einer Umschichtungsrücklage aus, die zum Stiftungsvermögen gehört. Der Stiftungsvorstand kann bestimmen, dass diese Rücklage ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet wird.

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§ 5
Stiftungsmittel

  1. Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.
  2. Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
  3. Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Verfassung nicht zu.

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§ 6
Zuwendungen, Zustiftungen

  1. Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
  2. Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
  3. Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.
  4. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung gelten als Spenden.

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§ 7
Organe der Stiftung

Die Stiftung hat folgende Organe:

  1. den Stiftungsvorstand,
  2. den Stiftungsrat,
  3. die Stifterversammlung.

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§ 8
Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 6 Personen.
  2. Geborenes Mitglied ist der/die amtierende Bürgermeister/in der Stadt Aßlar.
  3. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen, auch mehrmalige, sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch den Stiftungsrat.
  4. Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch den Stiftungsrat abberufen werden.
  5. Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt der Stiftungsrat für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
  6. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.

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§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein schriftführendes Mitglied.
  2. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungsrats einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
    Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
  3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, ersatzweise die des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes.
  5. Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Stiftungsrats erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
  6. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren.

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§ 10
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
  2. Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Verfassung ein anderes Organ zuständig ist. Außer in den weiteren in der Verfassung genannten Fällen beschließt der Stiftungsvorstand insbesondere über folgende Angelegenheiten:
    1. Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den verfassungsgemäßen Zwecken,
    2. Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
    3. Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    4. Änderung der Verfassung, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach Maßgabe des § 14 dieser Verfassung.

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§ 11
Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5, höchstens 10 Personen.
  2. Geborenes Mitglied ist der/die amtierende Stadtverordnetenvorsteher/in der Stadt Aßlar.
  3. Die weiteren Stiftungsratsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen, auch mehrmalige, sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch die Stifterversammlung.
  4. Ein bestelltes Stiftungsratsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Stifterversammlung abberufen werden.
  5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein schriftführendes Mitglied.
  6. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.
  7. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt.
  9. Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

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§ 12
Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat ist außer für die sonstigen in dieser Verfassung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  3. Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  4. Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  5. Entlastung des Stiftungsvorstandes,
  6. Zustimmung gem. § 14 zu einer vom Stiftungsvorstand beabsichtigten Änderung der Verfassung, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung.

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§ 13
Stifterversammlung

  1. Die Stifterversammlung besteht aus den Stiftern, die jeweils mindestens 500.- € zugestiftet haben sowie den Mitgliedern des Stiftungsrates. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  2. Die Stifterversammlung berät den Stiftungsvorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
    Sie wählt aus ihren Mitgliedern die Mitglieder des Stiftungsrates.
  3. Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates leitet die Sitzungen der Stifterversammlung.
  4. Die Sitzungen der Stifterversammlung werden durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.

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§ 14
Verfassungsänderungen, Auflösung, Verschmelzung

Änderungen der Verfassung, die Auflösung der Stiftung oder deren Verschmelzung mit einer anderen Stiftung oder Organisation können vom Stiftungsvorstand nur mit Zustimmung des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von 2/3 der verfassungsgemäßen Stimmen von Vorstand und Stiftungsrat beschlossen werden.

Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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§ 15
Auflösung

Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Aßlar, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 3 dieser Verfassung zu verwenden hat.

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§ 16
Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
  2. Die Stiftungsaufsicht ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind umgehend anzuzeigen.

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§ 17
In-Kraft-Treten der Verfassung

Diese Verfassung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

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Übergangsregelung zur Verfassung der Bürgerstiftung Aßlar


Solange die erforderliche Mindestzahl von 5 Stiftungsratsmitgliedern gem. § 11 Abs. 1 der Stiftungsverfassung noch nicht erreicht ist, übernehmen die Mitglieder des Ältestenrates der Stadt Aßlar mit Ausnahme des Bürgermeisters die Aufgaben des Stiftungsrats.
Sobald die Mindestanzahl von 5 Ratsmitgliedern erreicht ist, erlischt die Beauftragung des Ältestenrates.

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Januar 2023
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